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Verein gegen mißbräuchliche Abmahnungen weist auf Zugangsnachweis hin
Beweislastumkehr: Abgemahnter muss beweisen, dass er keine Abmahnung erhalten hat - Abmahnwelle e.V. berichtet

Neues von der Abmahnfront: "Wer muss den Zugang von Abmahnungen beweisen?"

Antwort: eigentlich keiner; der Abgemahnte muss beweisen, dass er keine bekommen hat. In der Schule hatten wir gelernt, "im Zweifel für den Angeklagten". Nun, das gilt scheinbar nur im Strafrecht, oder? Im realen Leben ist es so, dass der BGH im Urteil vom 21.12.2006 Az.: I ZB 17/06 meint, "Eine weitergehende Verpflichtung des Klägers – etwa dahingehend, dass er besondere Versendungsformen zu wählen habe, die einen Nachweis des Zugangs ermöglichten – kann aufgrund der sekundären Darlegungslast dagegen nicht begründet werden".

Man kann einem Abmahner nicht zumuten ein Einschreiben mit Rückschein zu versenden; nein, dies wird nur empfohlen. [...]

Der Verein empfiehlt deshalb: „Post nur im Beisein von Zeugen öffnen, denn dann kann man nachweisen, dass man keine Abmahnung bekommen hat.“

© 2006/2007 Abmahnwelle e.V.

Wir werden diese Serie in unregelmäßigen Abständen fortsetzen - schauen Sie wieder bei uns vorbei!

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