| Verein gegen mißbräuchliche
Abmahnungen weist auf Zugangsnachweis hin
Beweislastumkehr: Abgemahnter muss beweisen, dass er keine Abmahnung
erhalten hat - Abmahnwelle e.V. berichtet
Neues von der Abmahnfront: "Wer muss den Zugang von
Abmahnungen beweisen?"
Antwort: eigentlich keiner; der Abgemahnte muss beweisen, dass
er keine bekommen hat. In der Schule hatten wir gelernt, "im
Zweifel für den Angeklagten". Nun ,
das gilt scheinbar nur im Strafrecht, oder? Im realen Leben ist
es so, dass der BGH
im Urteil vom 21.12.2006 Az.: I ZB 17/06 meint, "Eine weitergehende
Verpflichtung des Klägers – etwa dahingehend, dass er
besondere Versendungsformen zu wählen habe, die einen Nachweis
des Zugangs ermöglichten – kann aufgrund der sekundären
Darlegungslast dagegen nicht begründet werden".
Man kann einem Abmahner nicht zumuten ein Einschreiben mit Rückschein
zu versenden; nein, dies wird nur empfohlen. [...]
Der Verein empfiehlt deshalb: „Post nur im Beisein von Zeugen
öffnen, denn dann kann man nachweisen, dass man keine Abmahnung
bekommen hat.“
© 2006/2007 Abmahnwelle
e.V.
Wir werden diese Serie in unregelmäßigen Abständen
fortsetzen - schauen Sie wieder bei uns vorbei!
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