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Verein gegen mißbräuchliche Abmahnungen weist auf Widerrufsbelehrung hin
Bereits kleine Ungenauigkeiten in der Widerrufsbelehrung führt zu Unwirksamkeit - Abmahnwelle e.V. berichtet

Neues von der Abmahnfront: Widerrufsbelehrung und kein Ende

Der Satz "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." in der Widerrufsbelehrung ist abmahnfähig. In dem Satz fehlt der Hinweis, dass die Frist nicht vor Erhalt der Sache beginnt.
So ging das OLG Hamm am 15.03.2007 Az: 4 W 1/07 sogar soweit die Klausel als irreführend auszulegen, weil darin nicht erwähnt wird, dass die Widerrufsbelehrung auch in Textform erfolgen muss.

Links:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2007/4_W_1_07beschluss20070315.html
http://www.flick-sass.de/olg_hamm_widerruf.html

© 2006/2007 Abmahnwelle e.V.

Wir werden diese Serie in unregelmäßigen Abständen fortsetzen - schauen Sie wieder bei uns vorbei!

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