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Verein gegen mißbräuchliche
Abmahnungen weist auf Widerrufsbelehrung hin
Bereits kleine Ungenauigkeiten in der Widerrufsbelehrung
führt zu Unwirksamkeit - Abmahnwelle e.V. berichtet
Neues von der Abmahnfront: Widerrufsbelehrung und kein Ende
Der Satz "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser
Belehrung." in der Widerrufsbelehrung ist abmahnfähig.
In dem Satz fehlt der Hinweis, dass die Frist nicht vor Erhalt der
Sache beginnt.
So ging das OLG Hamm am 15.03.2007 Az: 4 W 1/07 sogar soweit die
Klausel als irreführend auszulegen, weil darin nicht erwähnt
wird, dass die Widerrufsbelehrung auch in Textform erfolgen muss.
Links:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2007/4_W_1_07beschluss20070315.html
http://www.flick-sass.de/olg_hamm_widerruf.html
© 2006/2007 Abmahnwelle
e.V.
Wir werden diese Serie in unregelmäßigen Abständen
fortsetzen - schauen Sie wieder bei uns vorbei!
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