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Verein gegen mißbräuchliche Abmahnungen weist auf Impressum hin
Impressum sollte möglichst fehlerfrei sein - Abmahnwelle e.V. berichtet

Neues von der Abmahnfront: Ist ein fehlerhaftes Impressum abmahnfähig?

In dem Punkten Name, Anschrift, E-Mail und Telefon ist sich die Rechtssprechung einig, aber in den restlichen Punkten gibt es verschiedene Auslegungen. Z.B. hat das OLG Koblenz (Az.: 4 U 1587/05) entschieden, dass "Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden". Nach uns vorliegenden Informationen entschied sich allerdings das LG Berlin in 2 Einstweiligen Verfügungen anders.

Link zum Thema:

http://www.e-recht24.de/news/Wettbewerbsrecht/337.html
http://www.gesetze-im-internet.de/tdg/__6.html
http://www.abmahnwelle.de/certiorina

© 2006 Abmahnwelle e.V.

Interesse an weiteren Aspekten zum Thema Abmahnungen. - Lesen Sie hier weiter: Neues von der Abmahnfront - AGB-Abmahnungen

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