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Verein gegen mißbräuchliche
Abmahnungen weist auf Impressum hin
Impressum sollte möglichst fehlerfrei sein - Abmahnwelle
e.V. berichtet
Neues von der Abmahnfront: Ist ein fehlerhaftes Impressum
abmahnfähig?
In dem Punkten Name, Anschrift, E-Mail und Telefon ist sich die
Rechtssprechung einig, aber in den restlichen Punkten gibt es verschiedene
Auslegungen. Z.B. hat das OLG Koblenz (Az.:
4 U 1587/05) entschieden, dass "Das Fehlen der Angabe der
zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6
S. 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung
zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden".
Nach uns vorliegenden Informationen entschied sich allerdings das
LG Berlin in 2 Einstweiligen Verfügungen anders.
Link zum Thema:
http://www.e-recht24.de/news/Wettbewerbsrecht/337.html
http://www.gesetze-im-internet.de/tdg/__6.html
http://www.abmahnwelle.de/certiorina
© 2006 Abmahnwelle
e.V.
Interesse an weiteren Aspekten zum Thema Abmahnungen. -
Lesen Sie hier weiter: Neues von der Abmahnfront
- AGB-Abmahnungen
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